"LotterieStaatsvertrag"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Recht der Glücksspiele

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 10 Lotterie Staatsvertrag (Kommentarversion: 0.10 vom 04. Juli 2003)
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Gesetzestext zu Lotterie Staatsvertrag § 10: ( 2004-01-01 )
Übersicht
Lotterie Staatsvertrag § 10 Verwendung des Reinertrags
  1. [Ds ] Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnah für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet werden.

  2. Will der Veranstalter den Reinertrag für einen anderen als den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwenden oder kann der Verwendungszweck nicht oder nicht zeitnah verwirklicht werden, hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann nach Anhörung des Veranstalters den Verwendungszweck neu festlegen.

  3. Ein angemessener Anteil des Reinertrages soll in dem Land verwendet werden, in dem die Lotterie veranstaltet wird.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· § 10 trifft Regelungen über die Verwendung der Erlöse aus einer Lotterie insbesondere in örtlicher und zeitlicher Hinsicht, regelt aber auch den Fall der anderweitigen Verwendung in sachlicher Hinsicht.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

Entwurfsbegründung vom 10.06.2003, Seite *********

1. Absatz § 10 konkretisiert die Verpflichtung des Lotterieveranstalters, den Reinertrag der Lotterieveranstaltung zeitnah zur Förderung des in der Erlaubnis vorgesehenen Zwecks zu verwenden und regelt Informationspflichten und Mitwirkungsrechte im Verhältnis zur Lotterieaufsichtsbehörde. Auch diese Regelungen sollen sicherstellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird (§ 1 Nr. 5).
2. Absatz Die Forderung, einen angemessenen Anteil des Reinertrags in dem Land zu verwenden, in dem die Lotterie veranstaltet wird, entspricht der überwiegenden Genehmigungspraxis und wird bislang auch von verschiedenen Landesgesetzen gefordert.

Begründung des Staatsvertrages vom 18. Dezember 2003, Seite *********

1. Absatz Zu § 10
2. Absatz § 10 konkretisiert die Verpflichtung des Lotterieveranstalters, den Reinertrag der Lotteriever-anstaltung zeitnah zur Förderung des in der Erlaubnis vorgesehenen Zwecks zu verwenden und regelt Informationspflichten und Mitwirkungsrechte im Verhältnis zur Lotterieaufsichts-behörde. Auch diese Regelungen sollen sicherstellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird (§ 1 Nr. 5). Die Forderung, einen angemessenen Anteil des Reinertrages in dem Land zu verwenden, in dem die Lotterie veranstaltet wird, entspricht der überwiegenden Genehmigungspraxis und wird bislang auch von verschiedenen Landesgesetzen gefordert.


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