"LotterieStaatsvertrag"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Recht der Glücksspiele

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 15 Lotterie Staatsvertrag (Kommentarversion: 0.15 vom 12. August 2004)
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Gesetzestext zu Lotterie Staatsvertrag § 15: ( 2004-07-01 )
Übersicht
Lotterie Staatsvertrag § 15 Regelungen der Länder

[Ds ]Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen. In ihren Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen, dass Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Geldbuße geahndet werden. Sie können darin zudem das in § 7 Absatz 1 enthaltene Verbot der Erlaubniserteilung konkretisieren.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Die Schlussbestimmung § 15 ermächtigt die Länder zum Erlass von Ausführungsbestimmungen und Bußgeldtateständen.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

Entwurfsbegründung vom 10.06.2003, Seite *********

1. Absatz Die Schlussbestimmungen behalten die Sanktionierung von Verstößen gegen die Anforderungen des Staatsvertrags als Ordnungswidrigkeiten landesgesetzlichen Regelungen vor (§ 15),
2. Absatz Dem Land Rheinland-Pfalz wird gestattet, seine Aufgabe nach § 5 Absatz 1 durch ein betrautes Unternehmen wahrzunehmen. In Rheinland-Pfalz wird die in § 5 Absatz 1 beschriebene Aufgabe auf der Basis einer Konzession durch ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen erfüllt. Dies trägt der historisch gewachsenen Struktur und der dort bestehenden Sach- und Rechtslage Rechnung. Die Betrauung im Sinne des Staatsvertrages kann durch Vergabe einer mit Auflagen und Kontrollbefugnissen verbundenen Konzession erfolgen. § 5 Absatz 3 gilt auch in diesem Fall.

Begründung des Staatsvertrages vom 18. Dezember 2003, Seite *********

1. Absatz Die Schlussbestimmungen behalten die Sanktionierung von Verstößen gegen die Anforderungen des Staatsvertrages als Ordnungswidrigkeiten landesgesetzlichen Regelungen vor (§ 15),


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