"LotterieStaatsvertrag"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Recht der Glücksspiele

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 4 Lotterie Staatsvertrag (Kommentarversion: 0.11 vom 12. August 2004)
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Gesetzestext zu Lotterie Staatsvertrag § 4: ( 2004-07-01 )
Übersicht
Lotterie Staatsvertrag § 4 Allgemeine Bestimmungen
  1. [Ds ]Die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen muss mit den Zielen des § 1 in Einklang stehen.

  2. Die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist ausgeschlossen.

  3. Art und Umfang der Werbemaßnahmen für Glücksspiele müssen angemessen sein und dürfen nicht in Widerspruch zu den Zielen des § 1 stehen. Die Werbung darf nicht irreführend sein, insbesondere nicht darauf abzielen, unzutreffende Vorstellungen über die Gewinnchancen hervorzurufen.

  4. Die Veranstalter, Durchführer und die gewerblichen Spielvermittler haben Informationen über Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten bereitzuhalten.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
· Mit den allgemeinen Zielen werden die Programmsätze des Staatsvertrages definiert.



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

Begründung des Staatsvertrages vom 18. Dezember 2003, Seite n.n.b.

1. Absatz Zu § 4
2. Absatz Die in § 4 enthaltenen „Allgemeinen Bestimmungen“ gelten - wie der Gesetzessystematik zu entnehmen ist - für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung (§ 14) aller Glücksspiele, auf die dieser Staatsvertrag Anwendung findet.
3. Absatz Zu § 4 Absatz 2
4. Absatz Satz 1 stellt klar, dass die Erfordernisse des Jugendschutzes im Bereich des Glücksspiels besonders zu beachten sind. Sie können durch Nebenbestimmungen konkretisiert werden (§ 11 Absatz 3 Satz 2). Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gefahr der Ausnutzung des Spieltriebs Jugendlicher in besonders hohem Maß besteht, da Jugendliche in der Regel durch die in Aussicht gestellten Gewinne für das Glücksspiel leichter zu begeistern sind als Erwachsene.
5. Absatz Zu § 4 Absatz 3
6. Absatz Absatz 3 stellt eine ordnungsrechtliche Ergänzung von wettbewerbsrechtlichen Vorschriften dar. Da übermäßige Werbemaßnahmen, insbesondere solche, die auf die Erschließung neuer Spielerkreise abzielen, besondere Spielanreize schaffen, muss die Werbung angemessen sein und darf nicht im Widerspruch zu den Zielen des Staatsvertrages stehen. Satz 2 verbietet zum Schutz der Spielteilnehmer exemplarisch die irreführende Werbung, etwa über die Gewinnwahrscheinlichkeit und die Höhe des erzielbaren Gewinns.


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